§ 1 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers.
§ 2 Gerichtsstand
Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheck-Klagen) ist Berlin,
§ 3 Lieferung und Abnahme
- Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der Versendungskosten ab Lager Berlin.
- Mehrere Teillieferungen sind zulässig und portopflichtig, da nicht alle Waren aus unserem Angebot ständig am Lager geführt werden können.
- Die Ware wird unversichert versendet, wenn nichts anderes vereinbart ist.
- Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen entweder unter Rechnungserteilung Erfüllung zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
- Umdispositionen im Rahmen des erteilten Auftrages sind nur in beiderseiti¬gem Einverständnis zulässig. Darüber hinaus werden Streichungen von Aufträgen nicht vorgenommen. Abweichendes wird schriftlich vereinbart.
- Die Firma Paul Willer GmbH behält sich indes vor Lieferbeginn vor, aus den im Vertrag angegebenen sachlich gerechtfertigten Gründen, ganz oder teilweise, vorn Vertrag zurückzutreten.
- Tritt beim Käufer nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein, kommt es z. B. zu Wechsel- und/oder Scheckprotesten, können wir für alle noch auszuführenden Leistungen und -Lieferungen aus Verträgen aus demselben Rechtsverhältnis (§ 273 BGB), Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Entspricht der Käufer diesem Verlangen nicht, können wir von diesen besagten Verträgen zurück¬treten, bzw. nach Fristsetzung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, und zwar ohne Nachweis, 50% der nicht ausgeführten Auftragssumme.
§4 Unterbrechung von Lieferung
- Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als 1 Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert.
- Ist die Lieferung bzw. Abnahme in den vorgenannten Fällen zu Ziffer 1 nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie muss dies jedoch mindestens zwei Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechts durch Einschreiben oder Fax ankündigen.
- Hat die Behinderung länger als 5 Wochen gedauert und wird der andererv Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde, dann kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.
- Schadensersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.
§ 5 Nachlieferungsfrist
- Nach Ablauf der Lieferungsfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von der Dauer der Lieferungsfrist, längstens jedoch von 18 Tagen, in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen als erfolgt, wenn der Käufer nicht innerhalb weiterer 14 Tage verlangt, dass der Vertrag erfüllt wird. Die Paul Willer GmbH wird jedoch nach Ablauf der Nachlieferungsfrist von der Lieferverpflichtung entbunden, wenn während der Nachlieferungsfrist oder nach deren Ablauf der Abnehmer zur Erklärung darüber aufgefordert wurde, ob er Vertragserfüllung verlangt und dieser sich nicht unverzüglich äußert.
- Will der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen oder vom Vertrag zurücktreten, so muss er der Paul Willer GmbH eine Nachlieferungsfrist von vier Wochen setzen mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehnt. Die Nachlieferungsfrist wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers der Paul Willer GmbH durch Einschreiben oder Fax zugeht. Dies gilt auch, wenn der Käufer gem. Ziffer 1 Satz 2 Vertragserfüllung verlangt.
- Für versandfertige Lagerware beträgt die Nachlieferungsfrist längstens fünf Tage: Im übrigen gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2.
- Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.
§ 6 Mängelrüge
- Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden. Es gilt das Datum des Poststempels.
- Handelsübliche oder geringe technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichtes, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden.
- Soweit eine nach unserer Wahl vorzunehmende Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht zur Behebung des Mangels geführt hat, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht auf Herabsetzung des Preises (Minderung) steht dem Käufer nur zu, wenn wir dem zustimmen. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle weitergehenden Ansprüche des Käufers.
- Nach Ablauf der in Ziffer 3 genannten Frist gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
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§ 7 Zahlungen
- Sofern nichts Anderes vereinbart, sind Zahlungen vom Rechnungsdatum ab innerhalb von 10 Tagen mit 4 % Skonto und ab 11 -30 Tagen netto zu leisten.
- Rechnungen unter EURO 50,- sind sofort rein netto ohne Skontoabzug zahlbar.
- Mit Ablauf des dreißigsten Tages nach Rechnungsdatum ist der gesamte Rechnungsbetrag auf einmal und ohne besondere Mahnung durch Zeitablauf in voller Höhe fällig und der Käufer befindet sich in Verzug. Vorstehende Zahlungsziele werden nur bei Bonität des Käufers gewährt. Im Einzelfall braucht die Paul Willer GmbH vor Beginn der Lieferung aus einem Vertrag diese nur Zug um Zug gegen Barzahlung vorzunehmen, nachdem sie dieses dem Käufer rechtzeitig angezeigt hat.
- Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen und die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge sind unzulässig. Sonstige Abzüge (z. B. Porti, Verpackungsanteile usw.) sind unzulässig.
- Die Hereinnahme von Wechseln behalten wir uns vor. Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, müssen zuvor mit der Firma Paul Willer GmbH schriftlich vereinbart werden. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, wird der Wechsel nicht akzeptiert. Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen und nur gegen Erstattung der Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen. Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten werden nicht angenommen.
- Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der .darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet, wobei zuerst auf die Zinsen, dann auf die Kosten und zum Schluss auf die Waren¬forderung verrechnet wird.
§ 3 Zahlungsverzug
- Bei Zahlung nach Fälligkeit ist die Paul Willer GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz zu verlangen. Ein weiterer Zinsverzugsschaden kann von Seiten der Paul Willer GmbH im Falle des Nachweises geltend gemacht werden (Kreditaufnahme wegen Verzuges des Käufers). Darüber hinaus trägt der sich im Zahlungsverzug befindende Käufer alle übrigen sich aus dem Verzug ergebenden Kosten (Mahnkosten usw.).
- Vor kompletter Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrage verpflichtet.
- Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Wegfall des Zahlungsziels bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen oder durch schriftliche Anzeige von einem oder allen noch nicht abgewickelten Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
- Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen der Firma Paul Willer GmbH deren Eigentum. Bei Leistungen des Käufers erfüllungshalber (Wechsel, Scheck) bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Verkäufers bis zur endgültigen Erfüllung, also auch dann, wenn der Betrag dem Konto der Firma Paul Willer GmbH vorläufig gutgeschrieben wurde (z. B. Diskontierung).
- Werden Schecks zusammen mit Wechseln, welche der Lieferung als Aus¬steller und erster Girant, sei es auch ohne rechtliche Verpflichtung hierzu, unterzeichnet hat, entgegengenommen, so dienen sowohl der Scheck, als auch der Scheckeinlösungsbetrag nicht zum Fakturenausgieich und zum Erlöschen der Forderung, sondern lediglich als Sicherheit für die Haftung des Käufers aus dem von diesem akzeptierten und vom Lieferanten als Aus¬steller und Girant versehenen Papier. Nach jeweiliger Einlösung der Akzepte durch den Käufer tritt der Scheckeinlösungsbetrag zum Ausgleich der Forderung der Firma Paul Willer GmbH ein. Bis dahin bleiben deren Kauf¬preisforderurigen, sowie alle Rechte der Firma Paul Willer GmbH aus dem oder den Lieferungsverträgen gemäß diesen Lieferungs- und Zahlungs¬bedingungen in vollem Umfang bestehen, insbesondere auch hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren.
- Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:
a) Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt wird.
b) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig.
c) Von Pfändungen ist die Paul Willer GmbH unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
d) Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, der Paul Wilier GmbH eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschrift, zu übersenden.
§10 Abweichende Vereinbarungen
In die zwischen der Firma Paul Willer GmbH und ihrer Kunden geschlossenen Verträge gehen diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen in vollem Umfang ein. Abweichende Vereinbarungen oder ergänzende Abreden bedürfen beiderseits der Schriftform. Sollte eine der vorstehenden Regelungen oder mehrere, aus welchem Grund auch immer, nicht rechtsgültig sein, so beeinträchtigt dieses die Wirksamkeit der übrigen nicht.
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